Verantwortung der Genehmigungsinhaber für die Sicherheit der Kernkraftwerke
H. Schneider
Einfache, verständliche Sätze sind als Ge- und Verbote wünschenswert. In der Rechtsordnung muss aber deren Inhalt eindeutig sein. Artikel 6 Abs. 1 der EURATOM-Richtlinie über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen vom Juni 2009 bestimmt "dass die Verantwortung für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage in erster Linie dem Genehmigungsinhaber obliegt." Im Entwurf "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke, Revision D April 2009" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) (A MODUL 1 "Sicherheitskriterien für Kernkraftwerke: Grundlegende Sicherheitskriterien" / "0 Grundsätze" Absatz 2) ist vorgesehen: "Die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit trägt der Genehmigungsinhaber. Er gibt der Einhaltung des Sicherheitsziels Vorrang vor der Einhaltung anderer betrieblicher Ziele." Zudem gibt bereits das bestehende Regelwerk ? in gleicher Rangordnung wie die internationalen Regelungen ? dem vom Genehmigungsinhaber anzustrebenden Sicherheitsziel Vorrang vor allen anderen Unternehmenszielen.
Die kerntechnische Sicherheitsverantwortung der Betreiber kann nur auf Grundlage erteilter Genehmigungen, die gesetzlichen Anforderungen genügen müssen, eingefordert werden und sich verwirklichen. Die Nähe des Betreibers zum Geschehen begründet seine "Verantwortung in erster Linie". Folglich wäre die wörtliche Übernahme von Artikel 6 Abs. 1 der EURATOM-Richtlinie lediglich ein Obersatz zu schon bestehenden Verpflichtungen des Betreibers ? einschließlich einer für die Vermittlung des "Geistes von sicherheitsgerichtetem Handeln" als Incentive gestalteten Sicherheitskultur ? ohne neue Rechtsinhalte und -folgen. In der Regelungsbegründung wäre dies zu der kryptischen Formel "Verantwortung ? in erster Linie" eindeutig klarzustellen und zugleich auszudrücken, dass Betreiber und Behörden offen und vertrauensvoll miteinander umgehen.